56 17.5 Betreffend die Überweisung von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4. der Anklageschrift) 17.5.1 Objektiver Tatbestand In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, hat auch die oberinstanzliche Beweiswürdigung ergeben, dass dem Betrag von CHF 273'142.55, welchen der Beschuldigte 2 im Auftrag des Beschuldigten 1 von einem Konto der E.________ AG auf ein Konto der N.________AG (Valuta 7. Januar 2011) überwies, keine Gegenleistung gegenüberstand. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.