Sein massives Plus in der Vorbereitung wiegt das Minus in der Ausführung auf. Ausserdem hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Tat zu unterbinden. Es ist daher von einer Mittäterschaft auszugehen. 17.4.4 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 6. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00, schuldig zu erklären.