Aus diesen Ausführungen kann auch nach Ansicht der Kammer einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. 17.4.3 Teilnahmeform Auch bezüglich der Auszahlung des Verwaltungsratshonorars erteilte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 den Auftrag zur Ausführung der Zahlung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875), war er auch hier die massgebende Person bei der Entschlussfassung zur Tat und bei deren Planung. Sein massives Plus in der Vorbereitung wiegt das Minus in der Ausführung auf.