17.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte 1 räumte wie erwähnt ein, er sei zum Zeitpunkt der Überweisung davon ausgegangen, dass er das Verwaltungsratshonorar nicht mehr erhalten hätte, wenn er es sich nicht bereits Anfang Jahr selbst ausbezahlt hätte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konkretisierte er gar, es sei ihm bewusst gewesen, dass er das Verwaltungshonorar unter Umständen hätte zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 30 f.). Aus diesen Ausführungen kann auch nach Ansicht der Kammer einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.