_____ AG. Er gab denn auch zu, die Zahlung in Auftrag gegeben zu haben, weil er aufgrund seines wegfallenden Einkommens Geld benötigt habe und er gewusst habe, dass er das Honorar sonst nicht mehr erhalten hätte. Damit verletzte er seine Pflichten als Verwaltungsrat und beging eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 StGB. Da dem Mittelabfluss der E.________ AG keine Leistung gegenüberstand, entstand ihr ein entsprechender Vermögensschaden, welcher auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten 1 zurückgeht. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. 17.4.2 Subjektiver Tatbestand