55 6. Januar 2011 erfassen und visierte sie unmittelbar vor Beginn der Verwaltungsratssitzung. Auch in diesem Punkt der Anklage kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Überweisung der E.________ AG an den Beschuldigten 1 von CHF 10'625.00 keine entschädigungswürdigen Gegenleistungen gegenüberstanden. So nahm der Beschuldigte 1 einzig an der 25-minütigen Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 teil, wo die mit Mail vom 21. Dezember 2010 in Aussicht gestellten Beschlüsse formell gefasst und bestätigt wurden.