__ AG zur N.________AG übertragen wurde. Mit dem Mandatsvertrag schuf er zusammen mit dem Beschuldigten 2 unter anderem die Grundlage, auf welche die Zahlung (formell) zurückging. Er wirkte damit nicht nur in der Planungs-, sondern auch in der Ausführungsphase ganz entscheidend mit. Oberinstanzlich ist denn auch nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte 2 nicht von sich aus, sondern nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 handelte, als er die Transaktion – welche wie bereits erwähnt den Beschuldigten 1 bzw. dessen Gesellschaften begünstigte – auslöste. Der Beschuldigte 1 nahm somit eine aktive Rolle ein; ihm kam Tatherrschaft zu.