Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Mittäter nicht nur derjenige, der die konkrete bzw. entscheidende Tathandlung ausführt, sondern auch, wer beim Tatentschluss und bei der Planung der Tat in massgebender Weise mitwirkt und dann zwar nicht selbst handelt, aber kraft seiner Beziehung zum Handelnden einen massgebenden Einfluss ausübt. Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach in casu genau eine solche Situation vorliegt. Der Beschuldigte 1 war nicht nur massgeblich an der Schaffung des Geheimkontos beteiligt, ab welchem das Geld von der E.________ AG zur N.________AG übertragen wurde.