Er hat damit nicht nur in Schädigungs- sondern auch in Bereicherungsabsicht gehandelt. 17.3.4 Teilnahmeform Schliesslich ist zu fragen, in welcher Form der Beschuldigte 1 an der Tat teilnahm, da es ja letztlich der Beschuldigte 2 war, welcher die Transaktion formell in Auftrag gab. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Mittäter nicht nur derjenige, der die konkrete bzw. entscheidende Tathandlung ausführt, sondern auch, wer beim Tatentschluss und bei der Planung der Tat in massgebender Weise mitwirkt und dann zwar nicht selbst handelt, aber kraft seiner Beziehung zum Handelnden einen massgebenden Einfluss ausübt.