Soweit der Beschuldigte 1 vorbringt, er habe als Aktionär kein Interesse an einer Schädigung der E.________ AG (einer sich teilweise in seinem Besitz befindlichen Gesellschaft) gehabt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu beachten ist nämlich, dass mit der Schädigung der E.________ AG gleichzeitig eine Stärkung der sich ausschliesslich in seinem Machtbereich befindlichen Gesellschaften einherging. Und genau dies bzw. die sich daraus ergebende finanzielle Besserstellung seiner selbst waren das Ziel des Beschuldigten 1. Er hat damit nicht nur in Schädigungs- sondern auch in Bereicherungsabsicht gehandelt.