Zum subjektiven Tatbestand Subjektiv handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht: Spätestens mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011, an welcher seine Absetzung als CEO und die Änderung seiner Unterschriftsberechtigung (und derjenigen des Beschuldigten 2) traktandiert waren, wurde dem Beschuldigten 1 bewusst, dass eine Beschränkung seiner Macht bevorstand und es zu grundlegenden Änderungen in der Führung der E.________ AG kommen würde. Ab diesem Zeitpunkt tat er alles, um seine eigenen Firmen, die damalige N.________AG, die I.________ GmbH und die G.________GmbH auf Kosten (und