Da sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen kann und diesbezüglich vom Beschuldigten 1 bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften auch keine Gegenleistungen erbracht wurden, ist der E.________ AG im Umfang des Vermögensabflusses ein Vermögensschaden entstanden, der auf die Verletzung der Treuepflicht zurückgeht. 17.3.3 Zum subjektiven Tatbestand Subjektiv handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht: