Auch wenn die spätere Verschiebung des Geldes über die I.________ GmbH zur G.________GmbH für die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen nicht mehr relevant ist, verdeutlicht dies dennoch, dass der Beschuldigte 1 (wie im Übrigen auch der Beschuldigte 2) nie die Absicht hatte, das Geld zur E.________ AG zurück zu transferieren, sondern dass er es dem Zugriffsbereich Dritter definitiv entziehen wollte. Da sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen kann und diesbezüglich vom Beschuldigten 1 bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften auch keine Gegenleistungen erbracht wurden, ist der E.___