Vielmehr ging es dem Beschuldigten 1 mit der Transaktion auch nach Ansicht der Kammer einzig darum, sein Geschäft nach der Machtbeschränkung bei der E.________ AG über die sich ausschliesslich in seinem Besitz befindlichen Firmen weiterzuführen. Sein Handeln war damit auf die Sicherung seines eigenen (wirtschaftlichen) Fortkommens gerichtet. Der Beschuldigte 1 stellte seine eigenen Interessen über jene der E.________ AG, wodurch er seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzte. Es liegt somit eine Tathandlung im Sinne des Gesetzes vor. Auch wenn die spätere Verschiebung des Geldes über die I.__