Zum objektiven Tatbestand Für die Entkräftung der Einwände des Beschuldigten 1 ist vorab an das Ergebnis der Beweiswürdigung anzuknüpfen. Wie bereits die Vorinstanz, kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützte, noch, dass diesbezüglich Gegenleistungen erbracht wurden. Inwiefern der Vermögensabfluss vor diesem Hintergrund im Interesse der E.________ AG gelegen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ging es dem Beschuldigten 1 mit der Transaktion auch nach Ansicht der Kammer einzig darum, sein Geschäft nach der Machtbeschränkung bei der E.___