Schliesslich liess der Beschuldigte 1 ausführen, er sei nicht nur stark mit der E.________ AG verbunden gewesen (indem er auch mit seinen Firmen praktisch nur für sie als Frontgesellschaft tätig gewesen sei), sondern habe auch einen substantiellen Teil ihrer Aktien gehalten. Er habe somit kein Interesse an einer Schädigung der Privatklägerin gehabt. Der Tatbestand sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 17.3.2 Zum objektiven Tatbestand Für die Entkräftung der Einwände des Beschuldigten 1 ist vorab an das Ergebnis der Beweiswürdigung anzuknüpfen.