Daraus folgt auch, dass die Vereinbarung vom Mai / Juni 2010 mit R.________ nicht unbesehen als Rechtfertigung für alle Handlungen herangezogen werden könnte, selbst wenn sie dem Willen aller Aktionäre entsprochen hätte, was ja eben gerade nicht der Fall war, sondern sie immer unter dem Aspekt zu prüfen war, ob sie der E.________ AG schadete oder nicht. Ebenso unbestritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass das Organ einer AG seine eigenen Interessen hinter diejenigen der AG zu stellen hat, etwas, was der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht tat.