Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich bei A.________ insbesondere aus den Art. 717 ff. OR, welche die Pflichten des Verwaltungsrats umschreiben. Dass er daneben auch noch Arbeitnehmer der E.________ AG war und damit auch vertragliche Pflichten hatte, hat, da die Pflichten eines Verwaltungsrats mindestens so weit gehen wie die Pflichten eines Arbeitnehmers, keine eigenständige Bedeutung. Die Treuepflicht von Organen einer Gesellschaft besteht denn auch gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären.