52 teres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Seine Täterqualifikation wird vom Beschuldigten 1 auch nicht in Abrede gestellt. Mit der Vorinstanz (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 872) ist weiter wesentlich, dass der Beschuldigte 1 fremdes Vermögen verwaltete, obwohl ihm 32,5% der Aktien der E.________ AG gehörten. Er war nicht Alleinaktionär, ja nicht einmal Mehrheitsaktionär der E.________ AG. […]