Der Beschuldigte 1 war in der fraglichen Zeitspanne einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und CEO der E.________ AG. Als solcher nahm er innerhalb der Gesellschaft sowohl tatsächlich als auch formell eine selbständige und verantwortliche Stellung ein und hatte für das gesamte Vermögen der E.________ AG zu sorgen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 ohne wei-