1 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 868 f.). Auch die relevanten Sorgfalts- und Treuepflichten von Verwaltungsratsmitgliedern oder mit der Geschäftsführung befassten Dritten (nach Art. 717 OR) hat sie ausführlich dargestellt (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 869 f.). Schliesslich hat sie sich mit den Teilnahmeformen der Mittäterschaft, der Anstiftung und der Gehilfenschaft auseinandergesetzt (S. 90-92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 870-872). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, darauf wird verwiesen.