158 StGB). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den theoretischen Grundlagen der ungetreuen Geschäftsbesorgung auseinandergesetzt und ist dabei insbesondere ausführlich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer und die relevante Tathandlung eingegangen (S. 86-88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866-868). Sie hat aufgezeigt, unter welchen Umständen von einer Bereicherungsabsicht auszugehen ist, wie sie für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.