Der Tatbestand kennt gemäss BGE 120 IV 190 vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Weder der Begriff des Geschäftsführers selbst, noch dessen Pflichten oder die Tathandlung werden vom Gesetz umschrieben (MARCEL ALEX- ANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auf. 2019, N 11 zu Art. 158 StGB).