51 oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren kann nach Ziff. 1 Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erkannt werden, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand kennt