Letztlich ist die von der Privatklägerin vorgenommene Schätzung daher ebenso wenig belegt, wie die anfängliche Einschätzung durch die Beschuldigten. Nach dem Gesagten ist der Nachweis, dass die N.________AG mit den CHF 26'900.00 zu wenig für das mitgenommene Inventar bezahlt hat, aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit zu erbringen. III. Rechtliche Würdigung