Über den Wert der einzelnen Möbelstücke ist damit aber weiterhin nichts gesagt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, konnte die Privatklägerin keine Angaben dazu machen, zu welchem Preis die einzelnen Stücke seinerzeit erworben wurden. Die Schätzung gestaltet sich umso schwieriger, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Möbelstücken zumindest teilweise um Occasionen handelte. Letztlich ist die von der Privatklägerin vorgenommene Schätzung daher ebenso wenig belegt, wie die anfängliche Einschätzung durch die Beschuldigten.