___ AG wiederum in Rechnung stellten. Die entsprechende (Gegen-)Rechnung wurde von der E.________ AG nie beglichen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie in der über dem Schätzpreis liegenden Überweisung durch die Beschuldigten ein Indiz für eine zu tiefe Bewertung des Mobiliars erblickt. Zutreffend ist auch, dass der Umfang des von den Beschuldigten mitgenommenen Mobiliars wohl anhand der (vom Beschuldigten 2) bearbeiteten Inventarliste (z.B. pag. 641 ff.) abschätzen lässt. Über den Wert der einzelnen Möbelstücke ist damit aber weiterhin nichts gesagt.