15. Teilweise Übertragung von Mobiliar und IT-Infrastruktur (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) Auch mit Blick auf diesen Vorwurf ist die Vorinstanz auf die relevanten Beweismittel eingegangen, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen wird (S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 858 ff.). Unbestritten ist zunächst, dass die Beschuldigten gemeinsam eine Inventarliste erstellten (datierend vom 29. Dezember 2010, z.B. pag. 637), auf welcher sie das sich in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG befindliche Mobiliar auflisteten und (mit aufgerundet CHF 22'000.00) bewerteten.