50 Was die von den Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe angeht, stimmen diese mit jenen überein, die im Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 600‘087.15 vorgebracht wurden. Es kann entsprechend auf das dort Gesagte verwiesen werden (Ziff. 12 hiervor). Auch hier erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.