18 001 121). Zutreffend ist dagegen wiederum, dass nach der Überweisung der CHF 273'142.55 an die N.________AG ein Transfer von CHF 250'000.00 auf ein Konto der I.________ GmbH erfolgte, von wo aus das Geld auf ein Konto der G.________GmbH transferiert wurde (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856).