Soweit die Vorinstanz weiter ausführt, der Beschuldigte 2 habe in diesem Zusammenhang glaubhaft geschildert, zum Zeitpunkt der Überweisung noch nicht von der effektiven Entziehung seiner Zeichnungsberechtigung gewusst zu haben, kann ihr nur beschränkt gefolgt werden. Immerhin war es der Beschuldigte 2, der die Traktanden anlässlich der Sitzung vom 5. Januar 2011 erläuterte und dabei angab, Ziel sei es, diese ohne das Einverständnis des Beschuldigten 1 «durchzunicken» (pag. 18 001 121).