auf die N.________AG übertragen wurden. Auch hier ergibt sich der seitens der Beschuldigten unbestrittene äussere Ablauf der Überweisung zweifelsfrei aus den von der Vorinstanz zusammengetragenen Dokumenten (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856): C.________ überwies Valuta 7. Januar 2011 CHF 273'142.55 vom Konto der E.________ AG bei der AW.________ auf dasjenige der N.________AG, ebenfalls bei der AW.________. Ob er die Zahlung bereits am 6. Januar 2011, und damit möglicherweise noch vor dem Entzug seiner Zeichnungsberechtigung auslöste, ergibt sich aus den Akten nicht.