In Bezug auf C.________ gilt es festzuhalten, dass er aufgrund der Sitzung in BB.________ vom 5. Januar 2011 wohl die Absicht von A.________, sich von der E.________ AG zu lösen, kannte, nicht aber mit absoluter Sicherheit wissen konnte, dass er dies bereits am 6. Januar 2011 in Tat umsetzen und aus dem Verwaltungsrat zurücktreten würde. Er wusste aber ganz genau, dass A.________ im Januar 2011 noch keinen Anspruch auf das gesamte Verwaltungsratshonorar hatte. Und er wusste vor allem genau, dass das Verwaltungsratshonorar in den Vorjahren nicht bereits im Januar ausbezahlt worden war, was er anlässlich der Hauptverhandlung auch sinngemäss bestätigte.