49 lage sehr wohl bewusst war. Oberinstanzlich räumte der Beschuldigte 1 gar ein, er würde dies im Nachhinein wohl nicht mehr machen und er sei sich (bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) bewusst gewesen, dass er das Geld unter Umständen würde zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 27-32). Zum Beschuldigten 2 führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852): In Bezug auf C.