Vielmehr waren die Bemühungen des Beschuldigten 1 darauf ausgerichtet, den anderen beiden Verwaltungsräten eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrags nachzuweisen und so eine möglichst gute Anspruchsgrundlage für spätere rechtliche Schritte zu schaffen (Protokoll vom 5. Januar 2011). Dem Beschuldigten 1 war sodann gemäss eigener Aussage bewusst, dass er « […] wenn [er] die Rechnung nicht stelle, [er] das Geld nicht mehr erhalten würde» (pag. 05 001 144). Auch dies unterstreicht neben der überstürzten Art und Weise, wie die Überweisung ausgelöst wurde, dass er sich der fehlenden Anspruchsgrund-