Es kann somit nicht gesagt werden, er habe in dieser Zeit Aufgaben wahrgenommen, zu deren Erfüllung er als Verwaltungsrat der E.________ AG verpflichtet gewesen wäre und die einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen würden (vgl. dazu insb. auch Ziff. 11.10 hiervor). Gleiches kann auch für die Teilnahme an der Sitzung vom 6. Januar 2011 gesagt werden. Diese dauerte gerade mal 25 Minuten und beschränkte sich darauf, die Traktanden (mithin die Machtbeschränkungen der Beschuldigten) förmlich zu beschliessen, wie sie bereits mit der Einladung vom 21. Dezember 2010 bekannt gegeben worden waren.