48 13.1.2 Würdigung der Einwände der Beschuldigten Die Beschuldigten begründeten die Zahlung damit, dass jährlich nur eine oder zwei Verwaltungsratssitzungen stattgefunden hätten und der Beschuldigte 1 darum nach der Sitzung vom 6. Januar 2011 Anspruch auf das Honorar für das ganze Jahr gehabt habe. Überdies habe der Beschuldigte 1 noch eigene Forderungen gegenüber der E.________ AG gehabt, bezüglich welcher er die Verrechnung erklärt habe.