13. Zur Überweisung von CHF 10‘625.00 an den Beschuldigten 1 im Speziellen (Ziff. 1.3 der Anklageschrift) 13.1.1 Ausgangslage Auch dieser Sachverhalt ist – was den äusseren Ablauf betrifft – lückenlos dokumentiert (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 851 f) und wird von den Beschuldigten oberinstanzlich im Grundsatz nicht bestritten: A.________ stellte am 2. Januar 2011 auf seinem persönlichen Briefpapier Rechnung über CHF 10'000.00 zuzüglich Sozialabgaben, total CHF 10'625.00, wobei er diese an C.________ adressierte.