Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt als erstellt, wie der den Beschuldigten in Ziff. 1.2. der Anklageschrift vorgeworfen wird. So saldierten die Beschuldigten am 23. Dezember 2010 ein Konto der E.________ AG, welches sie zuvor in deren Namen erstellt und vor den übrigen Verwaltungsräten und Aktionären geheim gehalten hatten.