12.5.3 Fazit Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine nennenswerten Gegenleistungen ersichtlich, welche die E.________ AG für die N.________AG erbracht und welche die Überweisung der CHF 600'087.15 gerechtfertigt hätte. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten wurde das Geld nicht zur Bezahlung der Löhne der N.________AG Mitarbeitenden verwendet, sondern wurde über mehrere Stationen bis hin zur G.________GmbH transferiert, wo es schliesslich in einer Festgeldanlage platziert wurde. 12.6 Erstellter Sachverhalt Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt als erstellt, wie der den Beschuldigten in Ziff.