Anfang März 2011 setzte die E.________ AG die entsprechenden Beträge gar in Betreibung, wobei seitens der N.________AG der Beschuldigte 2 Rechtsvorschlag erhob (pag. 04 003 055 f.). 12.5.3 Fazit Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine nennenswerten Gegenleistungen ersichtlich, welche die E.________ AG für die N.________AG erbracht und welche die Überweisung der CHF 600'087.15 gerechtfertigt hätte.