47 lungen der E.________ AG-Kunden, würde eine tatsächliche Leistungserbringung durch die N.________AG im Jahr 2011 nicht belegen. Abwegig und nachweislich falsch ist schliesslich der Einwand der Beschuldigten, sie seien vor der Strafanzeige nie zur Rückzahlung der überwiesenen Gelder aufgefordert worden, weshalb die Forderung nicht fällig gewesen sei. Die Rechtsanwälte U.________ und Q.________ führten in dieser Sache Anfang 2011 nachweislich einen intensiven schriftlichen Austausch (pag. 04 003 036 ff.). Anfang März 2011 setzte die E._____