Vielmehr hätte ein Zurückbehalten dieser Leistungen den Anspruch der E.________ AG gegenüber den vom Beschuldigten 1 beherrschten Unternehmen im entsprechenden Umfang vergrössert. Dass es sich bei den weitergeleiteten Zahlungen um Akontozahlungen der E.________ AG für Leistungen im Jahr 2011 gehandelt haben könnte, wie sie gemäss dem Beschuldigten 2 in der Branche üblich seien, ist bereits aufgrund der überwiesenen Beträge – es handelt sich nicht um runde Beträge, sondern um Franken- und meist gar Rappenbeträge – höchst unwahrscheinlich. Und selbst ein Weiterleiten von angeblichen Akontozah-