14 011 034) auch das Datum der Rechnungsstellung. Dieses liegt bei allen Rechnungen im Jahr 2010, was darauf hindeutet, dass es sich um die Vergütung von Arbeiten aus dem Jahr 2010 handelt, welche der N.________AG seitens der E.________ AG bereits mit der Pauschale von CHF 120'000.00 vergütet worden waren. Anders als von den Beschuldigten behauptet, lässt sich aus den Überweisungen somit nicht auf Leistungen der N.________AG schliessen, die ihm Jahr 2011 erbracht worden wären und die in Frage stehenden Akontozahlungen zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr hätte ein Zurückbehalten dieser Leistungen den Anspruch der E.______