Bereits im Jahr 2010 implementierten die Beschuldigten ein System, nach welchem sie sich das Entgelt für die Projekte der E.________ AG auf die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften überweisen liessen und dieses von dort (nach einem Abzug für erbrachte Consulting-Dienstleistungen) an die E.________ AG weiterüberwiesen. Der Beschuldigte 2 sprach in diesem Sinne jeweils von «durchfakturierten Leistungen» (vgl. dazu beispielsweise pag. 05 002 006 f. Z. 165 ff.). Auch bei den von den Beschuldigten unter diesem Titel ins Feld geführten Transaktionen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um solche «durchfakturierten Leistungen».