inkl. der dort erwähnten Beilagen). Dabei handelt es sich vielmehr um eine in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftige Zusammenstellung des Beschuldigten 2, aus welcher sich keine konkreten Leistungen ableiten lassen. Soweit die Beschuldigten auf Zahlungen Bezug nehmen, welche durch die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften noch an die E.________ AG überwiesen wurden und daraus einen Beleg für das Erbringen von Leistungen im Jahr 2011 erblicken, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch S. 28 des Gutachtens der S.________AG, pag. 1201). Bereits im Jahr 2010