Was die Beschuldigten in diesem Zusammenhang dagegen vorbringen zielt mit Blick auf das Ausgeführte und die Entwicklung ihrer Aussagen in erster Linie darauf ab, sich ihrer Verantwortung zu entledigen. Es handelt sich um nachgeschobene Rechtfertigungen und letztlich um blosse Schutzbehauptungen. Auch der bereits im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt U.________ beigebrachten und vom Gutachten der S.________AG aufgenommen «Leistungsaufstellung» lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (pag. 18 001 145 ff. inkl. der dort erwähnten Beilagen).