1230 Z. 16-18). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte 2 auf die Frage, ob man die erhaltenen Akontozahlungen unter den geänderten Vorzeichen nicht hätte zurückzahlen müssen, allerdings ein, wenn man sehe, dass sie [gemeint wohl die N.________AG] die Leistungen nicht mehr in vollem Umfang hätten erbringen können, hätte man dies wohl gemusst. Man hätte dies aber zusammen besprechen und schauen müssen, was für Leistungen noch angefallen und was für Zahlungen noch getätigt worden seien, so der Beschuldigte 2 weiter. Man hätte dies anzeigen und uns [gemeint wiederum die N.________AG bzw. die Beschuldigten] zur Rückzahlung auffordern können (pag.