Dies allerdings unter widrigen Umständen. Die entsprechenden Leistungen seien von Rechtsanwalt U.________ eingegeben worden (pag. 631 Z. 341 ff.). Auch der Beschuldigte 1 stellte sich vehement auf den Standpunkt, man habe nach der Email von R.________ weiterhin operative Tätigkeiten wahrgenommen (zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung auf pag. 1230 Z. 13 ff.). Teilweise hätten Angestellte von R.________ mit privaten Email- Adressen nachgefragt, ob man ihnen bei der Erledigung von Aufgaben helfen könne. Des Weiteren hätten Kunden angerufen und gefragt, ob man schauen könne, dass alles weiterlaufe (pag. 1230 Z. 16-18).