05 002 011 Z. 367-373). Erst allmählich ging er zur Darstellung über, man habe bei der N.________AG auch nach dem Jahreswechsel Dienstleitungen für die E.________ AG erbracht. Das Verhalten von R.________ habe dies lediglich erschwert (pag. 05 002 044 Z. 924 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 dann aus, sie hätten bis zum 6. Januar 2011 keine Leistungen für die E.________ AG erbracht. In den folgenden Wochen hätten sie aber trotzdem, auch gegen den Willen von R.________, der E.________ AG Leistungen zukommen lassen, sei es der Kontakt mit BC.________ oder mit Kunden. Dies allerdings unter widrigen Umständen.